AGB's

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung unserer Waren und Leistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt; dies gilt auch für den Fall, daß wir sie versehentlich widerspruchslos hinnehmen sollten. Die Geltung dieser Bedingungen ist Wirksamkeitsvoraussetzung unseres Angebotes.

2. Nebenarbeiten
Nebenarbeiten bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenarbeiten zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinaus gehen. Desgleichen sind sie nicht berechtigt, Widersprüche gegen die Auftragsbestätigung oder sonstige, für uns rechtlich nachteilige mündliche oder fernmündliche Erklärungen anzunehmen. Soweit in diesen Bedingungen von ausdrücklichen Vereinbarungen gesprochen wird, sind dies nur Vereinbarungen, die schriftlich außerhalb von allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden.

3. Preise
Alle Preise und Leistungsbedingungen sind bis zum Zeitpunkt der Abgabe eines als verbindlich bezeichneten Angebotes freibleibend. Im übrigen verstehen sich die Preise ab unserem Werkslager bzw. ab unserem Vertragslieferwerk, ausschließlich aller Transport- und Verpackungskosten. Derartige  Aufwendungen berechnen wir Ihnen zum Selbstkostenpreis. Auch bei der Vereinbarung einer Festpreis-Abrede behalten wir uns vor, bei Lieferung die Preise in Rechnung zu stellen, welche sich auf Grund zwischenzeitlich erfolgender Material-/Lohnkosten und Abgabensteigerungen ergeben sollten. Der Preis kann sich dadurch maximal bis zu 10 % erhöhen.

4. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Lieferdatum rein netto. Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, Zinsen in der gesetzlichen Höhe von 5 % seit der Überschreitung des Zahlungszieles zu verlangen. Gerät der Besteller in Zahlungsrückstand, werden gleichzeitig alle weiteren, uns gegenüber dem Besteller zustehenden Forderungen fällig, auch soweit Stundung gewährt worden ist. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen, auch aus der Verwertung von Sicherheiten, hereingenommene Wechsel und von uns zu erteilende Gutschriften auch bei entgegenstehenden Zahlungsvermerken des Käufers nach unserer Wahl auf evtl. bestehende verschiedene Verpflichtungen des Käufers in Anrechnung zu bringen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit sie entweder von uns anerkannt sind oder gegen uns rechtskräftig festgestellt worden sind. Abzüge, gleich welcher Art, werden nicht anerkannt. Wechsel und Schecks nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber herein. Die Annahme berührt die Fälligkeit unserer Forderung nur nach ausdrücklich erteilter Gutschritt und in deren Höhe nach Abzug aller Spesen. Das gleiche gilt für an uns abgetretene Forderungen, wobei wir berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, gegen Drittschuldner gerichtlich vorzugehen. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Wechselprolongationen werden grundsätzlich nicht vorgenommen. In jedem Fall haftet der Besteller für alle uns entstehenden Kosten, die aus der erfüllungshalber erfolgten Annahme von Gegenleistungen entstehen. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von mind. 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Berechnung eines höheren Verzugsschadens – etwa dadurch daß wir Kredite bei Geldinstituten zu höheren Kosten in Anspruch genommen haben – bleibt vorbehalten.

5. Gefährdung unserer Ansprüche
Mindert sich die Kreditwürdigkeit des Käufers oder eines aus einem Wechsel Verpflichteten, so sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller unserer Forderungen zu verlangen, angenommene Wechsel zur Verfügung zu stellen, Veräußerungs- und Verarbeitungsberechtigung des Käufers zu widerrufen und gelieferte Waren zur Sicherheit zurückzunehmen, ohne daß dem Käufer hiergegen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Für noch im Umlauf befindliche Wechsel können wir nach unserer Wahl Sicherheitsleistung verlangen oder die den Wechseln zugrunde liegenden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Verfallszeit des Wechsels, sofort fällig stellen. Der Nachweis der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch die Auskunft einer  angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht. Es genügt hierbei, daß ein  Rechtsanwalt in unserem Auftrage das Vorliegen einer solchen Auskunft  bestätigt. Soweit wir noch nicht geliefert haben, können wir nach unserer Wahl die Lieferung von einer Anzahlung oder Vorauszahlung des ganzen Kaufpreises abhängig machen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurücktreten.

6. Eigentumsvorbehalt
Für unsere Lieferungen gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns und den mit uns in wirtschaftlichem Verbund stehenden Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sowie bis zur Einlösung sämtlicher, uns in Zahlung gegebenen Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt nur in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, daß wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschaftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt oder ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner zur Zahlung an uns bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die  Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist einschließlich von Wechsel- und Urkundenprozessen unser Hauptsitz in Altena. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

8. Lieferzeit
a) Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und für uns unverbindlich, soweit sie von dem Vorlieferwerk nicht eingehalten werden. Sie beginnen erst nach völliger Klarstellung des Auftrages und Eingang aller zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. b) Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, während dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Ziffer 5 wird dadurch nicht berührt. Wird ein vereinbarter Liefertermin durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Besteller nur das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Liefern wir nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Hieraus folgende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen zurückzuführen sind.

9. Leistungsvorbehalt
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von uns nicht vorhergesehener Umstände (z. B. höhere Gewalt, Ausnahmezustand, Anordnung von hoher Hand, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen aller Art, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohoder Baustoffe) – mögen sie unser Werk oder unsere Unterlieferanten betreffen – gehindert sein, und wenn dadurch die Lieferung unmöglich wird, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wird die Lieferung nicht unmöglich, so verlängert sich bei Vorliegen eines der oben angegebenen Umstande die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Ein Schadensersatzanspruch erwächst dem Käufer hierdurch nicht. Falls dem Käufer die erfüllungshindernden Umstande nicht bekannt sind, dürfen wir uns darauf nur berufen, wenn wir sie dem Abnehmer unverzüglich bekanntgegeben haben.

10. Abnahme
Material mit besonderen Gütevorschriften muß in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager geprüft und abgenommen werden. Wird auf die Abnahme bzw. Besichtigung ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet, so gilt die Ware mit dem Verlassen des Werkes bzw. unseres Lagers als bedingunsgemäß geliefert. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. Das Werk trägt bei Abnahme nur die sachlichen Kosten. Reise- und sonstige Kosten der Abnahmebeamten gehen zu Lasten des Käufers. Ein Werkursprungszeugnis kann von uns weder bei der Abnahme noch zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden.

11. Versand und Gefahrübergang
a) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr – auch bei Franko-, FOB oder CiFGeschäften – auf den Käufer über. Die Weiterbeförderung in offenen oder geschlossenen Wagen bleibt uns vorbehalten. Lademittel (Unterlagshölzer, Gerüste, Decken usw.) verwenden wir auf Gefahr des Bestellers gegen besondere Leihgebühr oder Erstattung der uns selbst entstehenden Kosten; im Falle der Leihe sind die Lademittel auf Gefahr und Kosten des Bestellers zurückzusenden. Für Waren, welche durch Fuhrwerke vom Lieferwerk abgeholt werden, berechnen wir die vom Lieferwerk verlangte Abholgebühr, die mit dem Abschluß als vereinbart gilt. b) Für Fehlfrachten haften wir nicht. c) Bei Verkäufen auf Abruf hat der Abruf mangels besonderer Vereinbarungen binnen drei Monaten nach Absendung des Bestätigungsschreibens zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. d) Wird über versandfertig gemeldete Waren nicht umgehend verfügt oder kann der Versand durch unverschuldete Umstände nicht erfolgen, so sind wir berechtigt, diese im Freien zu lagern. Wir tragen dann keine Verantwortung für Rost oder Beschädigung. Die Ware kann auf der Rampe oder Kai entladen werden und gilt damit auch bei Lieferung frei
Waggon oder frei Schiffsbord als vertragsgemäß geliefert. Der Käufer hat alle durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden
Haupt- und Nebenkosten zu tragen.

12. Gewichtsermittlung
Für die Berechnung der gelieferten Ware ist das auf den Werkswaagen bzw. unseren Lagerwaagen ermittelte Gewicht maßgebend. Die Verwiegung erfolgt bei der Lieferungen ab Werk waggonweise. Die Ermittlung der einzelnen Gewichte erfolgt theoretisch und wird gleichmäßig auf die Abmessungen
bzw. Stückzahlen der Partie verteilt.

13. Mängelrüge und Gewährleistungsansprüche
a) Mängelrügen jeder Art haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen, nach Empfang der Ware schriftlich uns (nicht einem Vertreter) gegenüber unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen. Auch dieses Rüge-Recht verfällt jedoch, wenn eine Rüge später als drei Monate nach Gefahrübergang (Ziff. 11a) bei uns eingeht. b) Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. c) Ist die Mängelrüge hier nach rechtzeitig erhoben uns von anerkannt, so nehmen wir die Ware zurück, soweit sie sich noch im Zustand der Lieferung befindet und ersetzen sie unentgeltlich durch einwandfreie Ware. Wird sind berechtigt an Stelle der Ersatzlieferung den Kaufpreises zu vergüten. Andere Ansprüche, wie Kosten für Nacharbeiten und Arbeitslöhne, die ohne unsere Einwilligung angefallen sind, sowie Frachtkosten, bei dem Besteller angefallene Verzugsstrafen, Ersatz unmittelbarer Schäden und dergleichen sind ausgeschlossen. Wenn der Verkäufe eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen läßt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ersatzlieferung kann der Käufers ebenfalls zurücktreten. Der Käufer ist in keinem Fall berechtigt, die Abnahme oder Zahlung wegen einer behaupteten Mängelrüge zu verweigern. Zur Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtungen sind wird berechtigt, dem Käufer die uns gegenüber bestehenden Gewährleistungsverpflichtungen unserer Vorlieferanten abzutreten. d) Solange sich die Ware im Besitz des Käufers befindet, gleichgültig auf Grund welchen Rechtsverhältnissen, trägt der Käufer die Gefahr. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. e) Bei Streckengeschäften erfolgt eine Überprüfung der Ware auf ihren vertragsgemäßen Zustand durch uns nicht.

14. Haftungsausschluß
Soweit nicht unsere Haftung in den vorhergehenden Bestimmungen anderweitig geregelt ist, haften wir nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen des Firmeninhabers und seiner leitenden Angestellten. Im übrigen wird jede Haftung – auch für Handlungen der nicht leitenden Angestellten und sonstiger Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Soweit wir dennoch einem Besteller schadensersatzpflichtig werden, sind wir berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtung uns zustehende Regreßansprüche aus dieser Angelegenheit gegen Vorlieferanten an den Schadensersatz-Berechtigten abzutreten.

15. Abschlußkäufe
a) Bei Abschlußkäufen erfolgt die Gewichtsberechnung nach den tatsächlichen Lieferungen, bei denen Mehr- der Minderlieferungen in Höhe von 10 % zulässig sind. Bei festen Abschlußpreisen sind wir berechtigt, etwaige Mehrlieferungen zum Tagespreis zu berechnen. Wir haben nicht die Pflicht, auf etwaige Überschreitungen der Abschlußkäufe hinzuweisen. b) Bei Werkslieferungen behalten wir uns die Werksannahme der Spezifikationen a-conto-Abschluß vor. c) Abwicklung der Abschlüsse erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Reihe nach, wie sie getätigt sind. d) Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

16. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen enthaltenen Daten über den Käufer, Kunden der Lieferanten, gleich ob diese vom Geschäftspartner selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

17. Schlußbestimmung
Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Verkaufs- und Lieferbedingungen